Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) Art. 18

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 7/1948

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

19.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 18.

  1. Absatz eins,Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Sie tritt unter den Ländern, in deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert sein, so soll sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft treten und für die Länder, in deren Namen sie in der Folgezeit ratifiziert werden sollte, jeweils einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.
  2. Absatz 2,Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt nach Maßgabe des Artikel 16, offen.
  3. Absatz 3,Die gegenwärtige Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung findet, an Stelle des Pariser Unionsvertrages von 1883 und der nachfolgenden Revisionsakte.
  4. Absatz 4,Für die Länder, auf die zwar nicht die gegenwärtige Akte, wohl aber der im Haag im Jahre 1925 revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung findet, bleibt der letztere in Kraft.
  5. Absatz 5,Desgleichen bleibt für die Länder, auf die weder die gegenwärtige Akte noch der im Haag revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung findet, der in Washington im Jahre 1911 revidierte Pariser Unionsvertrag in Kraft.

Schlagworte

PVÜ (Haager Fassung), BGBl. Nr. 114/1928.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025169

Alte Dokumentnummer

N2194827114S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/7/A18/NOR12025169

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