(1)Absatz eins,Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Sie tritt unter den Ländern, in deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert sein, so soll sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft treten und für die Länder, in deren Namen sie in der Folgezeit ratifiziert werden sollte, jeweils einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.