Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) Art. 1

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 7/1948

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Die Länder, auf die der gegenwärtige Vertrag Anwendung findet, bilden eine Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
  2. Absatz 2,Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabriks- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes.
  3. Absatz 3,Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturprodukte, z. B. Wein, Getreide, Rohtabak, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.
  4. Absatz 4,Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der Unionsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.

Anmerkung

1. Zum Abs. 2: Gebrauchsmuster sind der österreichischen Rechtsordnung fremd.
2. Zum Abs. 4: Einführungspatente werden vom PatG, BGBl. Nr. 259/1970, nicht geschützt.

Schlagworte

Marke, Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025126

Alte Dokumentnummer

N2194827071S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/7/A1/NOR12025126

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