(3)Absatz 3,Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturprodukte, z. B. Wein, Getreide, Rohtabak, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.