Bundesrecht konsolidiert

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Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 9

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

06.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsGesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss gemäß Absatz eins, innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
  3. Absatz 3Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
  4. Absatz 4Erhebt die Bundesregierung einen Einspruch und wiederholt der Landtag seinen Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ihren Einspruch innerhalb von drei Wochen nach dem Tag, an dem der wiederholte Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, zurückzieht.
  5. Absatz 5Zieht die Bundesregierung ihren Einspruch nicht zurück, entscheiden über die Aufrechterhaltung des Einspruches der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Die Bundesregierung hat in diesem Fall den Einspruch nach der im Absatz 4, festgesetzten Frist unter Anschluss des wiederholten Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Vorlage an den Ausschuss zu übermitteln.
  6. Absatz 6Der Ausschuss gemäß Absatz 5, besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.
  7. Absatz 7Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden innerhalb von einer Woche nach dem Tag, an dem der Einspruch der Bundesregierung bei ihm eingelangt ist, einberufen. Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates.
  8. Absatz 8Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist eine neuerliche Sitzung so einzuberufen, dass der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zusammentritt. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit.
  9. Absatz 9Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Darin können insbesondere Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuss und die Teilnahme weiterer Organe an den Sitzungen des Ausschusses getroffen werden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  10. Absatz 10Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in Absatz 7, erster Satz bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt.

Schlagworte

Abstimmung, Beschlussfassung, Wiederholungsbeschluss, Beharrungsbeschluss

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR40139646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/45/P9/NOR40139646

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