Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1948

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

römisch fünf. Haushaltsrecht und Finanzstatistik.

Paragraph 16, (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.

  1. Absatz 2,Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

Anmerkung

Siehe dazu auch: V, BGBl. II Nr. 400/1997.

Schlagworte

Budget

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR12042123

Alte Dokumentnummer

N3194816676S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/45/P16/NOR12042123

Navigation im Suchergebnis