Bundesrecht konsolidiert

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Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1948

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

römisch drei. Finanzzuweisungen und Zuschüsse.

Paragraph 12, (1) Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden können entweder als Schlüsselzuweisungen oder als Bedarfszuweisungen gewährt werden. Bei der Erstellung der Schlüssel ist die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Pflichtaufgaben und ihre eigene Steuerkraft zu berücksichtigen. Bedarfszuweisungen können zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben.

  1. Absatz 2,Zweckgebundene Zuschüsse des Bundes werden durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch Bundesgesetze festgesetzt, welche die Verwaltungsaufgaben regeln, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten sind. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Zuschüsse der Länder an die Gemeinden (Gemeindeverbände).

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Bedarfszuweisungsgesetz, BGBl. Nr. 346/1982;

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR12042119

Alte Dokumentnummer

N3194816672S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/45/P12/NOR12042119

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