Bundesrecht konsolidiert

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Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 11

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Bundesabgaben werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze.
  2. Absatz 2,Bezüglich der für Zwecke der Länder (Gemeinden) erhobenen Zuschläge zu Bundesabgaben haben, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Organe der Bundesfinanzverwaltung das gesamte Bemessungs- und Einhebungsverfahren einschließlich Vorschreibung und Abschreibung grundsätzlich nach den für die Stammabgabe geltenden Bestimmungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97, Absatz 2, B-VG Anwendung.
  4. Absatz 4,Vergütungen für die Mitwirkung fremder Organe werden gesetzlich geregelt.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;
Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR40045893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/45/P11/NOR40045893

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