Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte Art. 2

Kurztitel

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1948

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

28.06.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2.

Den Inhabern der in dem erwähnten Abkommen anerkannten Rechte oder deren Rechtsnachfolgern wird ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr zur Vornahme jeder Handlung, zur Erfüllung jeder Förmlichkeit, zur Entrichtung jeder Gebühr und überhaupt zur Erfüllung jeder Verpflichtung, die die Gesetze oder Verwaltungsverordnungen der einzelnen Länder vorschreiben, eine mit 30. Juni 1948 ablaufende Frist gewährt, um die am 3. September 1939 oder später erworbenen gewerblichen Eigentumsrechte zu erhalten oder jene Rechte zu erlangen, welche sie, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, seitdem auf Grund eines vor dem 30. Juni 1947 angebrachten Gesuches hätten erwerben können.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025114

Alte Dokumentnummer

N2194825482S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/190/A2/NOR12025114

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