Bundesrecht konsolidiert

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Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1948

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

08.09.1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wer aus politischer Gehässigkeit die Grabstätten einer der im Paragraph eins, bezeichneten Personen zerstört, beschädigt oder verunehrt oder sich an dem Leichnam oder der Asche des Toten vergreift, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird, sofern die Tat nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
  2. Absatz 2,Ebenso wird bestraft, wer aus politischer Gehässigkeit ein öffentliches Denkmal zu Ehren der im Paragraph eins, bezeichneten Personen oder zu Ehren der von Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten oder eine von einer der alliierten Mächte errichtete und als solche bezeichnete Kriegsgedächtnisstätte zerstört, beschädigt oder besudelt.
  3. Absatz 3,Ist der Täter ein Ausländer, so ist auf Landesverweisung zu erkennen, auch wenn die Tat eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt.

Im RIS seit

01.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023

Gesetzesnummer

10005218

Dokumentnummer

NOR40255032

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/176/P6/NOR40255032

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