(1)Absatz eins,Wer aus politischer Gehässigkeit die Grabstätten einer der im § 1 bezeichneten Personen zerstört, beschädigt oder verunehrt oder sich an dem Leichnam oder der Asche des Toten vergreift, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird, sofern die Tat nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.Wer aus politischer Gehässigkeit die Grabstätten einer der im Paragraph eins, bezeichneten Personen zerstört, beschädigt oder verunehrt oder sich an dem Leichnam oder der Asche des Toten vergreift, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird, sofern die Tat nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.