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Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 06.10.2026
§ 3 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 08.09.1948
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.09.1948
Außerkrafttretensdatum
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der Instandhaltung der Gräber dienen.
(2)
Absatz 2,
Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022
Gesetzesnummer
10005217
Dokumentnummer
NOR12058288
Alte Dokumentnummer
N4194815832S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/175/P2/NOR12058288
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