Bundesrecht konsolidiert

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Rechnungshofgesetz 1948 § 2

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1948

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.08.1948

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß Paragraph eins, hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.
  2. Absatz 2,Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

Schlagworte

gesetzmäßig, rechtmäßig, Kostenbewußtsein

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR12003692

Alte Dokumentnummer

N1194811666S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/144/P2/NOR12003692

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