Bundesrecht konsolidiert

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Rechnungshofgesetz 1948 § 11

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

B. Wirtschaftliche Unternehmungen.

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Bei wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein besonderes Gesetz geschaffen werden und die Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung trägt (Wirtschaftskörpern), hat der Rechnungshof die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit der Jahresrechnung durch Einsichtnahme in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) sowie durch Einholung von Aufklärungen zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die Unternehmungen haben alljährlich die Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Überprüfung der Jahresrechnung ist vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung vorzunehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung der Jahresrechnung sowie seiner sonstigen Prüfungen dem Aufsichtsorgan der Unternehmung sowie dem zuständigen Bundesministerium mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1) und (2) obliegenden Überprüfung hat der Rechnungshof auf Ersuchen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers auch besondere Akte der Überprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Präsident des Rechnungshofes kann zu den Verhandlungen des Aufsichtsorganes fallweise oder ständig Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände zu begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan und vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.
  5. Absatz 5,Unternehmungen, an denen eine der im Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell beteiligt ist oder bei denen ein gemäß Paragraph 12,, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes einer finanziellen Beteiligung gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann der Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Rechnungshof in diesen Fällen den Aufsichtsorganen der im Abs. (1) genannten Unternehmungen und den zuständigen Bundesministerien, wenn es sich aber um ein Ersuchen gemäß Abs. (3) handelt, den ersuchenden Stellen mitzuteilen.

Schlagworte

Rechtmäßigkeit, Rechnungsbelege, § 12 Abs. 1

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR40123321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/144/P11/NOR40123321

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