(1)Absatz eins,Die Kaufleute, Fabrikanten und andern Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden, welche im Besitze der von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellten internationalen Gewerbelegitimationskarte entsprechend dem Artikel 10, Abs. 7, des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 sind, werden unter Vorbehalt fremdenpolizeilicher Vorschriften das Recht haben, auf dem Gebiete des andern Staates bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden oder privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen oder auf irgendeine Weise in ihrem Betriebe verwenden, für das betreffende Unternehmen Bestellungen aufzunehmen oder Einkäufe zu machen, ohne dafür irgendwelche Abgaben oder Taxen zu entrichten.Die Kaufleute, Fabrikanten und andern Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden, welche im Besitze der von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellten internationalen Gewerbelegitimationskarte entsprechend dem Artikel 10, Absatz 7,, des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 sind, werden unter Vorbehalt fremdenpolizeilicher Vorschriften das Recht haben, auf dem Gebiete des andern Staates bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden oder privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen oder auf irgendeine Weise in ihrem Betriebe verwenden, für das betreffende Unternehmen Bestellungen aufzunehmen oder Einkäufe zu machen, ohne dafür irgendwelche Abgaben oder Taxen zu entrichten.