(2)Absatz 2,Ein bereits eingetretenes Recht der Verwaltung und Nutznießung auf Grund des § 26 des Erbhofgesetzes oder auf Grund der §§ 11, 21, 22 und 52 der Erbhofrechtsverordnung sowie ein bereits eingetretenes Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 7, 24 und 37 der Erbhoffortbildungsverordnung bleibt bestehen. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, das nach dem Tode der Ehegattin für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten kommt für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Fruchtnießers gemäß den §§ 509 ff. ABGB. zu. Er hat dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht, nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren und ihm, auch wenn dieser nicht zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehört, Gelegenheit zur bäuerlichen Ausbildung zu geben. Über Streitigkeiten entscheidet das Gericht.Ein bereits eingetretenes Recht der Verwaltung und Nutznießung auf Grund des Paragraph 26, des Erbhofgesetzes oder auf Grund der Paragraphen 11, 21, 22 und 52 der Erbhofrechtsverordnung sowie ein bereits eingetretenes Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der Paragraphen 7, 24 und 37 der Erbhoffortbildungsverordnung bleibt bestehen. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der Paragraphen 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, das nach dem Tode der Ehegattin für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten kommt für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Fruchtnießers gemäß den Paragraphen 509, ff. ABGB. zu. Er hat dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht, nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren und ihm, auch wenn dieser nicht zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehört, Gelegenheit zur bäuerlichen Ausbildung zu geben. Über Streitigkeiten entscheidet das Gericht.