Bundesrecht konsolidiert

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Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz § 2

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 7/1947

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.01.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

[Zu Paragraph 15,, Abs. (3), des Gesetzes.] (1) Einer natürlichen oder juristischen Person können, wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im öffentlichen Interesse nicht eine Ausnahme zuläßt, nicht mehr als zwei öffentliche Verwaltungen übertragen werden.

  1. Absatz 2,Öffentliche Verwalter, deren vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Bestellung im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes steht, sind abzuberufen, sofern das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nicht ihrer Weiterbelassung zustimmt.

Schlagworte

§ 15 Abs. 3 Verwaltergesetz

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

10000214

Dokumentnummer

NOR12003626

Alte Dokumentnummer

N1194710950Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/7/P2/NOR12003626

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