(4)Absatz 4,In der Kundmachung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Personen, die die Meldung unterlassen oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben machen oder etwas unternehmen, um die Aufnahme eines Registrierungspflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierungspflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, sich des Verbrechens des Betruges schuldig machen und hiefür mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 8 des Verbotsgesetzes 1947).In der Kundmachung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Personen, die die Meldung unterlassen oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben machen oder etwas unternehmen, um die Aufnahme eines Registrierungspflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierungspflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, sich des Verbrechens des Betruges schuldig machen und hiefür mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (Paragraph 8, des Verbotsgesetzes 1947).