(1)Absatz eins,Der geschädigte Eigentümer hat als Gegenleistung nur das rückzustellen, was er zu seiner freien Verfügung erhalten hat. Falls aber die in § 5, Abs. (2), erster Satz, bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, kann die Rückstellungskommission nach billigem Ermessen, insbesondere in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und gegenseitigen Beziehungen der Parteien, bestimmen, ob und welcher Teil des vom Erwerber bezahlten, vom Eigentümer aber nicht zur freien Verfügung erhaltenen Kaufpreises dem Erwerber vom geschädigten Eigentümer zu ersetzen ist.Der geschädigte Eigentümer hat als Gegenleistung nur das rückzustellen, was er zu seiner freien Verfügung erhalten hat. Falls aber die in Paragraph 5,, Abs. (2), erster Satz, bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, kann die Rückstellungskommission nach billigem Ermessen, insbesondere in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und gegenseitigen Beziehungen der Parteien, bestimmen, ob und welcher Teil des vom Erwerber bezahlten, vom Eigentümer aber nicht zur freien Verfügung erhaltenen Kaufpreises dem Erwerber vom geschädigten Eigentümer zu ersetzen ist.