Bundesrecht konsolidiert

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Drittes Rückstellungsgesetz § 6

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der geschädigte Eigentümer hat als Gegenleistung nur das rückzustellen, was er zu seiner freien Verfügung erhalten hat. Falls aber die in Paragraph 5,, Abs. (2), erster Satz, bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, kann die Rückstellungskommission nach billigem Ermessen, insbesondere in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und gegenseitigen Beziehungen der Parteien, bestimmen, ob und welcher Teil des vom Erwerber bezahlten, vom Eigentümer aber nicht zur freien Verfügung erhaltenen Kaufpreises dem Erwerber vom geschädigten Eigentümer zu ersetzen ist.
  2. Absatz 2,Ob und inwieweit der geschädigte Eigentümer die Gegenleistung zu verzinsen hat, entscheidet die Rückstellungskommission nach billigem Ermessen.
  3. Absatz 3,Das entzogene Vermögen ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5,, Abs. (2), mindestens in jenem Ausmaß und Zustand rückzustellen, in dem es sich am 31. Juli 1946 befunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40007996

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P6/NOR40007996

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