Bundesrecht konsolidiert

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Drittes Rückstellungsgesetz § 3

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Vermögensentziehungen [§ 1, Abs. (1)] sind nichtig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, insbesondere über die Nichtigkeit von Verträgen wegen ungerechter und gegründeter Furcht, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf eine nach gesetzlichen Vorschriften etwa eingetretene Verjährung und Ersitzung sowie beim Rückgriff zwischen mehreren Erwerbern auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen ist kein Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40007990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P3/NOR40007990

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