(3)Absatz 3,Ist die Rückstellung des entzogenen Vermögens infolge seiner wirtschaftlichen Umgestaltung nicht tunlich, so kann die Kommission, falls dies den Grundsätzen der Billigkeit entspricht, dem Erwerber die Leistung eines anderen ihm gehörigen Vermögens auftragen, das dem entzogenen Vermögen nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung gleichartig, ähnlich oder gleichwertig ist, oder aber auch dem geschädigten Eigentümer eine seinem Schaden entsprechende Beteiligung zusprechen. Gegen den Willen des geschädigten Eigentümers kann aber nur auf Vergütung des Schätzungswertes erkannt werden.