(4)Absatz 4,Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Gesetze [Abs. (1)] nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag eines Testamentserben (Legatars) oder eines in Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen Person bestellt worden sind. Zur Bestellung solcher Abwesenheitskuratoren ist auch der Vorsitzende der Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)] berechtigt, vor der das Verfahren anhängig gemacht werden kann [§ 20, Abs. (1)]. Ist der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist gestellt worden, kann jedoch der Abwesenheitskurator nicht mehr so rechtzeitig bestellt werden, daß er das Verfahren nach § 15 innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist anhängig machen kann, so hat der Vorsitzende eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der das Verfahren als rechtzeitig anhängig gemacht zu gelten hat.Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Gesetze [Abs. (1)] nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag eines Testamentserben (Legatars) oder eines in Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen Person bestellt worden sind. Zur Bestellung solcher Abwesenheitskuratoren ist auch der Vorsitzende der Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)] berechtigt, vor der das Verfahren anhängig gemacht werden kann [§ 20, Abs. (1)]. Ist der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist gestellt worden, kann jedoch der Abwesenheitskurator nicht mehr so rechtzeitig bestellt werden, daß er das Verfahren nach Paragraph 15, innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist anhängig machen kann, so hat der Vorsitzende eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der das Verfahren als rechtzeitig anhängig gemacht zu gelten hat.