Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Drittes Rückstellungsgesetz § 14

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der geschädigte Eigentümer geht der Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit der Vermögensentziehung ergeben, verlustig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Verfahren gemäß Paragraph 15, dieses Gesetzes anhängig macht. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden.
  2. Absatz 2,Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben nur dann zur Erhebung eines Anspruches nach Maßgabe der Einantwortung berechtigt, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben.
  3. Absatz 3,Bevollmächtigte Vertreter können solche Ansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein.
  4. Absatz 4,Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Gesetze [Abs. (1)] nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag eines Testamentserben (Legatars) oder eines in Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen Person bestellt worden sind. Zur Bestellung solcher Abwesenheitskuratoren ist auch der Vorsitzende der Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)] berechtigt, vor der das Verfahren anhängig gemacht werden kann [§ 20, Abs. (1)]. Ist der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist gestellt worden, kann jedoch der Abwesenheitskurator nicht mehr so rechtzeitig bestellt werden, daß er das Verfahren nach Paragraph 15, innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist anhängig machen kann, so hat der Vorsitzende eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der das Verfahren als rechtzeitig anhängig gemacht zu gelten hat.
  5. Absatz 5,Sonstige Personen, insbesondere Zessionare, sind zur Erhebung des Rückstellungsanspruches nicht berechtigt. Inwieweit Ansprüche, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht geltend gemacht wurden oder werden konnten, von einem Fonds geltend gemacht werden können, wird ein besonderes Bundesgesetz regeln.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P14/NOR40008004

Navigation im Suchergebnis