Bundesrecht konsolidiert

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Drittes Rückstellungsgesetz § 12

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Bestandverträge von unbestimmter Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer gehen in solche von unbestimmter Dauer über, sofern sie nicht vom geschädigten Eigentümer abgeschlossen worden sind. Der geschädigte Eigentümer kann jedoch Pachtverträge, die land- oder forstwirtschaftliche Betriebe zum Gegenstand haben, dann auflösen, wenn er die fachliche Eignung zur Führung einer Land- oder Forstwirtschaft besitzt und sie nach der Rückstellung selbst betreiben wird.
  2. Absatz 2,Der geschädigte Eigentümer kann bei Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und Geschäftsräumen, die der Eigentümer in seinem Hause bis zur Entziehung dieser Räume benützt hat, vorzeitig auflösen.

Schlagworte

Wohnraum

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008002

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P12/NOR40008002

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