(1)Absatz eins,Bestandverträge von unbestimmter Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer gehen in solche von unbestimmter Dauer über, sofern sie nicht vom geschädigten Eigentümer abgeschlossen worden sind. Der geschädigte Eigentümer kann jedoch Pachtverträge, die land- oder forstwirtschaftliche Betriebe zum Gegenstand haben, dann auflösen, wenn er die fachliche Eignung zur Führung einer Land- oder Forstwirtschaft besitzt und sie nach der Rückstellung selbst betreiben wird.