(2)Absatz 2,Wenn das Vermögen im Amtsbereich mehrerer Finanzlandesdirektionen gelegen ist, bestimmt das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, welche von ihnen zur Behandlung der Angelegenheit und Ausfertigung des Bescheides [Abs. (1)] zuständig ist.