Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 1

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 25/1947

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

römisch 21 . HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, zu den Paragraphen 3, 3 a bis 3 g, 4 bis 7, 10 bis 14, 16 bis 20, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)

Ziffer eins Die Bundesministerien sind ermächtigt, die in den Hauptstücken römisch eins bis römisch zwanzig genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren.

Ziffer 2 Alle Novellierungen dieses Bundesverfassungsgesetzes können nur durch Bundesverfassungsgesetz durchgeführt werden; jedoch bleiben einfache Bundesgesetze, die durch das vorliegende Bundesverfassungsgesetz abgeändert sind, weiterhin einfache Bundesgesetze.

Ziffer 3 Im Wege der Landesgesetzgebung können über die Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes hinausgehende Bestimmungen gegen Nationalsozialisten nicht getroffen werden.

Ziffer 4 Rechtsfolgen, die nach den bestehenden Rechtsvorschriften an rechtskräftige Verurteilungen geknüpft sind, bleiben unberührt.

Ziffer 5 Die Bestimmungen des römisch siebzehn. Hauptstückes, Ziffer 8,, dieses Bundesverfassungsgesetzes wirken, falls dieses Bundesverfassungsgesetz nach Ablauf der Frist des Paragraph 11,, Abs. (1), 1. Satz, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner letzten Fassung in Kraft tritt, auf die Zeit vom Ablauf dieser Frist an zurück.

Ziffer 6 Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit nicht ausdrücklich an einzelnen Stellen dieses Bundesverfassungsgesetzes einzelne Bundesministerien mit Vollziehungsakten betraut werden.

Schlagworte

Staatsrechtliche Einrichtung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159990

Alte Dokumentnummer

N1194522540S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/25/A1/NOR12159990

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