Bundesrecht konsolidiert

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Lagerstättengesetz § 3

Kurztitel

Lagerstättengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 246/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.12.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 3,

Wer für eigene oder fremde Rechnung Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen sowie das hiebei anzuwendende Verfahren der Geologischen Bundesanstalt und der Bergbehörde bekanntzugeben und das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung der Unterlagen zu ermitteln. Über Verlangen ist den genannten Stellen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015

Gesetzesnummer

10006202

Dokumentnummer

NOR12068400

Alte Dokumentnummer

N5194725454L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/246/P3/NOR12068400

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