Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lagerstättengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
02.12.1947
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wer für eigene oder fremde Rechnung Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen sowie das hiebei anzuwendende Verfahren der Geologischen Bundesanstalt und der Bergbehörde bekanntzugeben und das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung der Unterlagen zu ermitteln. Über Verlangen ist den genannten Stellen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015
Gesetzesnummer
10006202
Dokumentnummer
NOR12068400
Alte Dokumentnummer
N5194725454L