Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich Art. 1

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1947

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.07.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1.

Die österreichische Regierung ermächtigt die französische Regierung zur Schaffung eines Kulturinstitutes in Wien, das ständige und zeitweilige Lehrkurse abhalten und über eine der Öffentlichkeit zugängliche Bibliothek verfügen wird.

Dieses Institut wird unter den Schutz und unter die wissenschaftliche Leitung der Pariser Universität gestellt sein. Das französische Unterrichtsministerium wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Äußeren den Unterricht überwachen.

Das französische Kulturinstitut in Wien ist von der französischen Regierung als offizielles Organ zur Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern bestimmt. Dieses Institut kann sowohl in Wien als auch in der Provinz Zweigstellen, Studienkreise und Geselligkeits- und Lesezirkel gründen. Es wird ebenfalls die Tätigkeit bereits bestehender oder noch zu schaffender französischer Schulen überwachen und wird volkstümliche Kurse in französischer Sprache einführen.

Schlagworte

Geselligkeitszirkel

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118038

Alte Dokumentnummer

N7194733937L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/220/A1/NOR12118038

Navigation im Suchergebnis