(1)Absatz eins,Gelöschte Firmen können ungeachtet der im § 2 angeführten Vorschriften mit dem früheren Wortlaut fortgeführt werden, wenn sich das neue Unternehmen wirtschaftlich als Fortsetzung des von der gelöschten Firma betriebenen darstellt und daran Personen beteiligt sind, die selbst oder deren Rechtsvorgänger Inhaber des Unternehmens der gelöschten Firma waren oder ihm als Gesellschafter angehörten, denen aber dieses Vermögensrecht entzogen [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] worden ist. Über die Voraussetzung der wirtschaftlichen Fortsetzung und der Beteiligung ist ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzulegen.Gelöschte Firmen können ungeachtet der im Paragraph 2, angeführten Vorschriften mit dem früheren Wortlaut fortgeführt werden, wenn sich das neue Unternehmen wirtschaftlich als Fortsetzung des von der gelöschten Firma betriebenen darstellt und daran Personen beteiligt sind, die selbst oder deren Rechtsvorgänger Inhaber des Unternehmens der gelöschten Firma waren oder ihm als Gesellschafter angehörten, denen aber dieses Vermögensrecht entzogen [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] worden ist. Über die Voraussetzung der wirtschaftlichen Fortsetzung und der Beteiligung ist ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzulegen.