§ 2.Paragraph 2,
Tritt für voraussichtlich längere Dauer der Fall des § 3, Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 ein, so ist dies dem Bundeskanzler anzuzeigen. Tritt für voraussichtlich längere Dauer der Fall des Paragraph 3,, Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 ein, so ist dies dem Bundeskanzler anzuzeigen.