Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes § 19a

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 202/1946

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

24.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 19 a,
  1. Absatz eins,Sofern der Gerichtshof im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation zulässig (Paragraph 7, Absatz 3, VfGG).
  2. Absatz 2,Die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (Paragraph 17,) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung im Umlaufweg zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so übermittelt der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (Paragraph 17,) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen, zum Antrag eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung hat an die vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen; die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt.
  3. Absatz 3,Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt (Absatz 2,) wenigstens acht Stimmführer, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, VfGG wenigstens vier Stimmführer, an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag die nach Paragraph 31, VfGG erforderliche Zahl der Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Absatz 4,Die Beratung und Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (Paragraph 17,) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung mit Mitteln der Telekommunikation zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so setzt der Vorsitzende einen Termin fest, zu dem die Rechtssache in einer Videokonferenz beraten wird.

Im RIS seit

24.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR40224961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/202/P19a/NOR40224961

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