(2)Absatz 2,Die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (§ 17) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung im Umlaufweg zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des § 7 Abs. 2 VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so übermittelt der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (§ 17) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen, zum Antrag eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung hat an die vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen; die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt.Die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (Paragraph 17,) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen übermittelt, innerhalb einer Woche bekannt zu geben, ob einer Erledigung im Umlaufweg zugestimmt wird. Haben neun Stimmführer, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, VfGG vier Stimmführer, einer derartigen Erledigung zugestimmt, so übermittelt der Vorsitzende die schriftliche Darstellung des Falles (Paragraph 17,) sowie den Antrag des Referenten an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit dem Ersuchen, zum Antrag eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung hat an die vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu dem vom Vorsitzenden bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen; die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt.