Bundesrecht konsolidiert

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Handelskammergesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

15.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Aufsichtsbehörden.

Paragraph 68, (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und die Fachverbände werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien beaufsichtigt.

  1. Absatz 2,Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, Beschlüsse aufzuheben oder in den Fällen des Paragraph 42, Absatz 4, auch selbst zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß Paragraph 64, einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften. Kommt der Ausschuß nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom ÖGB und der Bundeskammer nominiert. Kommt dieser Ausschuß nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften einschließlich der Sektionen und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer. In diesen Fällen hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068323

Alte Dokumentnummer

N5194625721L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/182/P68/NOR12068323

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