Bundesrecht konsolidiert

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Handelskammergesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht

Paragraph 66, (1) Alle Funktionäre und das gesamte Personal der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat der zuständige Vorgesetzte auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

  1. Absatz 2,Die nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068321

Alte Dokumentnummer

N5194625719L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/182/P66/NOR12068321

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