Bundesrecht konsolidiert

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Devisengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1946 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Abschnitt römisch eins.

Begriffsbestimmungen.

Paragraph eins, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Zahlungsmittel:
Geldsorten (Münzgeld, Papiergeld), Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel;
  1. Ziffer 2
    ausländische Zahlungsmittel:
Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten, ausgenommen Wechsel und Schecks, die im Inland zahlbar sind und auf ausländische Währung lauten, ohne eine Effektivklausel zu tragen;
  1. Ziffer 3
    Forderungen in inländischer Währung:
Forderungen, die auf Schillinge lauten, sowie Forderungen, die auf eine andere Währung lauten, ohne daß der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in effektiver ausländischer Währung hat;
  1. Ziffer 4
    Gold:
Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), ferner außer Kurs gesetzte oder nicht mehr umlauffähige Goldmünzen;
  1. Ziffer 5
    inländische Wertpapiere:
Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
  1. Ziffer 6
    österreichische Auslandstitel:
Inländische Wertpapiere, die auf ausländische Währung lauten und im Ausland zahlbar sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
  1. Ziffer 7
    ausländische Wertpapiere:
Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
  1. Ziffer 8
    Ausland:
Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs; Zollausschlüsse, die durch Staatsverträge oder Übereinkommen einem ausländischen Zollgebiet angegliedert sind, gelten für den Bereich dieses Bundesgesetzes als Ausland;
  1. Ziffer 9
    Inländer:
Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben;
ferner Personen, die sich bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bereits über drei Monate in Österreich aufgehalten haben oder sich nach diesem Zeitpunkt über drei Monate in Österreich aufhalten; Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
  1. Ziffer 10
    Ausländer:

Natürliche Personen, die nicht Inländer sind, und juristische Personen, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben;

ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;

  1. Ziffer 11
    Handel:

Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt werden;

  1. Ziffer 12
    Devisenhändler:

Kreditinstitute, die durch die Österreichische Nationalbank zum Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln oder mit Forderungen in ausländischer Währung für Rechnung der Österreichischen Nationalbank oder für eigene Rechnung ermächtigt werden;

  1. Ziffer 13
    Bewilligungen:

Schriftliche Bewilligungsbescheide der Österreichischen Nationalbank oder einer von ihr ermächtigten Stelle.

  1. Absatz 2,Die Österreichische Nationalbank kann verbindlich feststellen, ob eine Person oder ein Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, insbesondere ob eine Person Inländer oder Ausländer ist. Gegen einen solchen Feststellungsbescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung zulässig. Über die Berufung, die bei der Österreichischen Nationalbank einzubringen ist, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen; aufschiebende Wirkung kommt der Berufung nicht zu.

Schlagworte

Zinsschein, Gewinnanteilschein

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042016

Alte Dokumentnummer

N3194624437L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/162/P1/NOR12042016

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