Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sollen ermöglichen, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfs zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung wird die Österreichische Nationalbank, die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte des Bundes herangezogen. Zur Erreichung dieses Zwecks haben alle Behörden und öffentlichen Stellen bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die für die Devisenbewirtschaftung von Bedeutung sind, einvernehmlich mit der Österreichischen Nationalbank vorzugehen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen.