Bundesrecht konsolidiert

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Devisengesetz § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.09.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Titel

Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz)
StF: BGBl. Nr. 162/1946

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sollen ermöglichen, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfs zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung wird die Österreichische Nationalbank, die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte des Bundes herangezogen. Zur Erreichung dieses Zwecks haben alle Behörden und öffentlichen Stellen bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die für die Devisenbewirtschaftung von Bedeutung sind, einvernehmlich mit der Österreichischen Nationalbank vorzugehen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder Hinsicht zu unterstützen.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1995

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR11003844

Alte Dokumentnummer

N3194612505T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/162/P0/NOR11003844

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