(1)Absatz eins,Die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften [§ 1, Abs. (2), Rechtsüberleitungsgesetz] oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den in § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen entzogenen und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwalteten Vermögen sind den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Grunde der Nichtigkeit des seinerzeitigen Vermögensüberganges zurückzustellen.Die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften [§ 1, Abs. (2), Rechtsüberleitungsgesetz] oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den in Paragraph eins, des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen entzogenen und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwalteten Vermögen sind den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Grunde der Nichtigkeit des seinerzeitigen Vermögensüberganges zurückzustellen.