Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
20.01.1946
Außerkrafttretensdatum
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Amnestie ist auf alle Personen anzuwenden, welche strafbare Handlungen des in § 1 bezeichneten Charakters in der Zeit vom 5. März 1933 bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes begangen haben. Die Amnestie ist auf alle Personen anzuwenden, welche strafbare Handlungen des in Paragraph eins, bezeichneten Charakters in der Zeit vom 5. März 1933 bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes begangen haben.
Im RIS seit
07.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Gesetzesnummer
20010365
Dokumentnummer
NOR40208759