Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I, Nr. 255/134, hat die Bundesregierung beschlossen:Auf Grund des Artikels römisch drei, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. römisch eins, Nr. 255/134, hat die Bundesregierung beschlossen: