(1)Absatz eins,Die im § 3 genannten oder gemäß § 5 in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben die zur Bestreitung ihrer Auslagen erforderlichen Mittel, insoweit ihnen nicht Beiträge nach § 13, Gebühren nach § 14 oder sonstige Einnahmen zufließen, durch Einhebung einer Umlage von den Nutzungsberechtigten (§ 4, Absätze 2 und 3) aufzubringen.Die im Paragraph 3, genannten oder gemäß Paragraph 5, in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben die zur Bestreitung ihrer Auslagen erforderlichen Mittel, insoweit ihnen nicht Beiträge nach Paragraph 13,, Gebühren nach Paragraph 14, oder sonstige Einnahmen zufließen, durch Einhebung einer Umlage von den Nutzungsberechtigten (Paragraph 4,, Absätze 2 und 3) aufzubringen.