Bundesrecht konsolidiert

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Kautionsschutzgesetz § 3

Kurztitel

Kautionsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 229/1937

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.07.1937

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Der Abschluß oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrages darf vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, daß dem Dienstgeber vom Dienstnehmer oder einem Dritten ein Darlehen gewährt wird oder daß der Dienstnehmer oder ein Dritter sich mit einer Geldeinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10008102

Dokumentnummer

NOR12092703

Alte Dokumentnummer

N6193711756I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1937/229/P3/NOR12092703

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