Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kautionsschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
15.07.1937
Außerkrafttretensdatum
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Abschluß oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrages darf vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, daß dem Dienstgeber vom Dienstnehmer oder einem Dritten ein Darlehen gewährt wird oder daß der Dienstnehmer oder ein Dritter sich mit einer Geldeinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Gesetzesnummer
10008102
Dokumentnummer
NOR12092703
Alte Dokumentnummer
N6193711756I