Auf Grund des § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes, B. G. Bl. Nr. 200/1929, wird hinsichtlich des zweiten Teilbetrages der von den Hypothekenanstalten auszugebenden Schuldverschreibungen (Wohnbauobligationen) im Nennwerte von 80 Millionen Schilling verordnet, wie folgt: Auf Grund des Paragraph 6, des römisch eins. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes, B. G. Bl. Nr. 200 aus 1929,, wird hinsichtlich des zweiten Teilbetrages der von den Hypothekenanstalten auszugebenden Schuldverschreibungen (Wohnbauobligationen) im Nennwerte von 80 Millionen Schilling verordnet, wie folgt:
---------------------------------------------------------------------
*1) I. - VII. Wohnbauförderungsverordnung siehe BGBl. Nr. 240, 241, 350/1929, 47 und 81/1931 und I 48/1934 *1) römisch eins. - römisch sieben. Wohnbauförderungsverordnung siehe BGBl. Nr. 240, 241, 350 aus 1929,, 47 und 81 aus 1931, und römisch eins 48/1934