Auf Grund des Artikel III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I Nr. 255/34, hat die Bundesregierung beschlossen: Auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. römisch eins Nr. 255/34, hat die Bundesregierung beschlossen: