Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei Art. 1

Kurztitel

Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1936

Typ

Vertrag – Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 1.

Österreich wird die in der angeschlossenen Liste römisch eins angeführten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung in die Türkei einführen können. Die Einfuhr der in der Liste römisch zwei angegebenen österreichischen Erzeugnisse wird auf die darin jedem Artikel zugewiesenen Mengen begrenzt. Die österreichischen Ausfuhren werden außerdem im Genuß der in der Türkei geltenden allgemeinen Einfuhrregelung stehen.

Es besteht Einverständnis, daß die Einfuhr der in der Liste römisch zwei angeführten Waren ohne Festsetzung von Perioden während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens stattfinden kann.

Die in den vorerwähnten Listen enthaltenen Positionen werden diejenigen der durch den am Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens geltenden türkischen Zolltarif festgesetzten Nomenklatur sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006171

Dokumentnummer

NOR40081170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/305/A1/NOR40081170

Navigation im Suchergebnis