Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. I Nr. 255/1934, hat die Bundesregierung beschlossen: Auf Grund des Artikels römisch drei, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. römisch eins Nr. 255 aus 1934,, hat die Bundesregierung beschlossen: