Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 90c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90c

Inkrafttretensdatum

12.10.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutz technischer Maßnahmen

Paragraph 90 c,
  1. Absatz eins,Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,
    1. Ziffer eins
      wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,
    2. Ziffer 2
      wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden,
    3. Ziffer 3
      wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder
    4. Ziffer 4
      wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.
  2. Absatz 2,Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Absatz eins, bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird
    1. Ziffer eins
      durch eine Zugangskontrolle,
    2. Ziffer 2
      einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder
    3. Ziffer 3
      durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.
  3. Absatz 3,Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,
    1. Ziffer eins
      die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
    2. Ziffer 2
      die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
    3. Ziffer 3
      die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 81, 82, Absatz 2 bis 6, Paragraphen 85, 87, Absatz eins und 2, Paragraph 87 a, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraphen 89 und 90 gelten entsprechend.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen.
  6. Absatz 6,Soweit sich ein Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts technischer Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, bedient, ist er verpflichtet, den durch Paragraph 42 d, Absatz eins bis 9 Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass sie von dieser Bestimmung im erforderlichen Maß Gebrauch machen können.Vereinbarungen zum Ausschluss dieser Verpflichtung sind unwirksam.
  7. Absatz 7,Wer gegen das Gebot nach Absatz 6, verstößt, kann vom Begünstigen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8,Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 6, angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach den Absatz eins bis 4,

Anmerkung

EG/EU: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40204811

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P90c/NOR40204811

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