Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 90a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 90 a, (1) Trägermaterial im Sinn des Paragraph 42, Absatz 5,, das zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinn der zollrechtlichen Bestimmungen eingeführt wird, ist von dem, der die Anmeldung nach Paragraph 52, Zollgesetz 1988 abgibt, nach Maßgabe der Verordnungen nach den Absatz 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl, Art, Spieldauer und Warenzeichen des Trägermaterials sowie der Name und die Anschrift des Anmelders und des Empfängers des Trägermaterials anzugeben. Der Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung erforderliche Unterlage im Sinn des Paragraph 52, Absatz 4, Zollgesetz 1988. Die Anmeldescheine sind von den Zollämtern den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach Paragraph 42, Absatz 5 und in Verbindung damit aus Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 76, Absatz 4, geltend machen, zu übersenden.

  1. Absatz 2,Von der Anmeldepflicht nach Absatz eins, sind Sendungen ausgenommen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften zollfrei bleiben oder nicht mehr als 100 Stück umfassen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, welche nach den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht nach Absatz eins, fallen und welchen Verwertungsgesellschaften die Anmeldescheine zu übersenden sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheins zu bestimmen. Die Verordnung hat auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand und auf die Bedürfnisse der Verwertungsgesellschaften angemessen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse der Verwertungsgesellschaften an der Anmeldung überwiegt.
  4. Absatz 5,Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empfänger des Trägermaterials haben den im Absatz eins, bezeichneten Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und vollständig Auskunft über die für die Entstehung der Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu geben.

Anmerkung

V nach Abs. 3 und 4: BGBl. Nr. 40/1990.

Schlagworte

§ 52 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024526

Alte Dokumentnummer

N2193615337T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P90a/NOR12024526

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