Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 9

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Erschienene Werke.

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
  2. Absatz 2,Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.

Anmerkung

1. Abs. 2: ÜR: Art. II Abs. 1 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
2. Abs. 2 ist insbesondere für das Fremdenrecht von Bedeutung
(vgl. § 95).

Schlagworte

Erscheinen

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024410

Alte Dokumentnummer

N2193612138R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P9/NOR12024410

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