Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 80

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Titelschutz.

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.

Anmerkung

Zum Titelschutz für andere Druckwerke vgl. § 9 UWG, BGBl.
Nr. 448/1984.

Schlagworte

Verwechslungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024487

Alte Dokumentnummer

N2193612427R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P80/NOR12024487

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