Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 76d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76d

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutzrecht

Paragraph 76 d, (1) Wer die Investition im Sinn des Paragraph 76 c, vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden und öffentlich wiederzugeben. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.

  1. Absatz 2,Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das Verleihen (Paragraph 16 a, Absatz 3,).
  2. Absatz 3,Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank ist zulässig
    1. Ziffer eins
      für private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind;
    2. Ziffer 2
      zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird.
  3. Absatz 4,Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschluß der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 8, 9, 11 bis 13, 14 Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraphen 16, 16 a, Absatz eins und 3, Paragraphen 17, 17 a, 17 b,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24, 25, Absatz 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 41, gelten entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12040046

Alte Dokumentnummer

N2199811177U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P76d/NOR12040046

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