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Urheberrechtsgesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

28.10.2014

Index

20/08 Urheberrecht

Text

2. Schallträger.

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden. Bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
  2. Absatz 2,Dem Absatz 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (Paragraph 17,) oder öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
  3. Absatz 3,Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Schallträger zu einer Rundfunksendung (Paragraph 17,) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer dem Hersteller (Absatz eins,), vorbehaltlich des Paragraph 66, Absatz 7 und des vorstehenden Absatz 2,, eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichneten Personen haben gegen den Hersteller einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergütung. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten verbleibenden Vergütung. Die Ansprüche des Herstellers und der im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichneten Personen können nur von Verwertungsgesellschaften oder durch eine einzige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. Paragraph 42, Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 7, Paragraph 42 a,, Paragraph 42 b, Absatz eins und 3 bis 6 und Paragraph 56 a, gelten entsprechend.
  5. Absatz 5,Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Schallträgers. Ist der Schallträger innerhalb von 50 Jahren nach der Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe (Paragraphen 17, 18 und 18 a) benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 70 Jahre nach dieser. Ist der Schallträger innerhalb dieser Frist weder erschienen noch rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 50 Jahre nach der Aufnahme. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a, 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24, 25, Absatz 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraphen 41, 41 a, 42 c, 56, 57, Absatz 3 a, Ziffer eins, 72, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
  7. Absatz 7,Bietet der Hersteller nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist den Schallträger nicht in ausreichender Menge zum Verkauf an (Paragraph 9,) oder stellt er ihn nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung (Paragraph 18 a,), so hat die im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichnete Person das unverzichtbare Recht, den Vertrag, mit dem sie ausschließliche Rechte an der Aufzeichnung ihrer Darbietung dem Hersteller eingeräumt hat, vorzeitig zu lösen. Die Auflösung wird wirksam, wenn der Hersteller nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang der Auflösungserklärung den Schallträger in ausreichender Menge zum Verkauf anbietet und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. In den Fällen des Paragraph 70, ist das Auflösungsrecht durch den gemeinsamen Vertreter wahrzunehmen. Wird der Vertrag nach diesem Absatz aufgelöst, so erlöschen die Rechte des Herstellers am Schallträger.
  8. Absatz 8,Eine im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichnete Person, die ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein pauschales Entgelt eingeräumt hat, hat einen unverzichtbaren Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich vom Hersteller zu zahlende Vergütung für jedes vollständige Jahr ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist. Der Hersteller hat für die Vergütung aller betroffenen Personen insgesamt 20% der Einnahmen aus der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Zurverfügungstellung des betreffenden Schallträgers bereit zu stellen, die der Hersteller während des Vorjahres erzielt hat. Hersteller, die Schallträger ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zur Verfügung stellen, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung der Vergütung erforderlich sein können. Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
  9. Absatz 9,Hat eine im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein nutzungsabhängiges Entgelt eingeräumt, so darf ein solches Entgelt ab dem 50. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist weder durch den Abzug von Vorschüssen noch durch andere vertraglich vereinbarte Abzüge geschmälert werden.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 112
2. Abs. 3 und 5: Art. II Abs. 2 und 5 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972
3. Zum Abs. 3: Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches vgl. insbesondere Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980
4. Abs. 6: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
5. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003; ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Schlagworte

Produzent, Schallplattenproduzent, Schutzfrist, freie Werknutzung, Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40153686

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P76/NOR40153686

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