§ 12. (1) Wenn das geprüfte Baumuster den technischen Anforderungen gemäß § 3 und/oder § 4 entspricht und die entsprechenden Versuche und Prüfungen bestanden hat, hat die zugelassene Prüfstelle das Prüfprotokoll nach Anhang 2 bzw. Anhang 3 (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) auszufertigen und eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang 4 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszustellen.Paragraph 12, (1) Wenn das geprüfte Baumuster den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, und/oder Paragraph 4, entspricht und die entsprechenden Versuche und Prüfungen bestanden hat, hat die zugelassene Prüfstelle das Prüfprotokoll nach Anhang 2 bzw. Anhang 3 Anmerkung, Anhänge nicht darstellbar) auszufertigen und eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang 4 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Ausfertigung des Prüfprotokolls zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Überrollschutzaufbauten und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände müssen mit dem Muster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, übereinstimmen.