Bundesrecht konsolidiert

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Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 308/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

SSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 12, (1) Wenn das geprüfte Baumuster den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, und/oder Paragraph 4, entspricht und die entsprechenden Versuche und Prüfungen bestanden hat, hat die zugelassene Prüfstelle das Prüfprotokoll nach Anhang 2 bzw. Anhang 3 Anmerkung, Anhänge nicht darstellbar) auszufertigen und eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang 4 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) auszustellen.

  1. Absatz 2,Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Ausfertigung des Prüfprotokolls zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen.
  3. Absatz 4,Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Überrollschutzaufbauten und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände müssen mit dem Muster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, übereinstimmen.

Gesetzesnummer

10007547

Dokumentnummer

NOR12082917

Alte Dokumentnummer

N5199436214J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/308/P12/NOR12082917

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