Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Ausnahmen.

Paragraph 69, (1) Zur Vervielfältigung und Verbreitung gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke und anderer kinematographischer Erzeugnisse bedarf es der sonst nach Paragraph 66, Absatz eins, erforderlichen Einwilligung der Personen nicht, die an den zum Zweck der Herstellung des Filmwerkes oder des kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zweckes mitgewirkt haben.

  1. Absatz 2,Zum eigenen Gebrauch darf jedermann durch Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einer Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. Solche Bild- oder Schallträger dürfen weder verbreitet noch zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung verwendet werden. Der Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
  2. Absatz 3,Der Paragraph 56, Absatz eins und 3 gilt entsprechend.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Bildträger, freie Werknutzung

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024475

Alte Dokumentnummer

N2193612415R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P69/NOR12024475

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