Filmwerke.
§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Paragraph 62, Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.