Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urheberrechtsgesetz § 57

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach Paragraph 21, zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall enstellt werden.
  2. Absatz 2,Wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der Paragraphen 42 f,, 45, 47, 48 oder 51 oder des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, anzuführen. Bei einer nach Paragraph 45, zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muss der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach Paragraph 42 f, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, dass sie in dem benutzten Werk leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach Paragraph 42 f, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Sprachwerk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.
  3. Absatz 3,In den im Paragraph 44,, Absatz 1 und 2, bezeichneten Fällen ist außer dem in der benutzten Quelle angeführten Namen oder Decknamen des Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder Zeitschrift, aus der der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort eine andere Zeitung oder Zeitschrift als Quelle angeführt ist, diese deutlich anzugeben. Wird die Angabe der Zeitung oder Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger die gleichen Ansprüche zu wie einem Urheber im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung.
  4. Absatz 3 a,Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich:
    1. Ziffer eins
      wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des Paragraph 42 c, vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;
    2. Ziffer 2
      wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des Paragraph 42 f, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 43, oder des Paragraph 56 a, vervielfältigt werden;
    3. Ziffer 3
      wenn Stellen eines Werkes nach Paragraph 42 f, auf Schallträgern oder in Laufbildern vervielfältigt werden;
    4. Ziffer 3 a
      wenn ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund des Paragraph 42 g, vervielfältigt wird;
    5. Ziffer 4
      wenn ein Werk nach Paragraph 56 e, oder Paragraph 56 f, vervielfältigt wird.
  5. Absatz 4,Ob und inwieweit bei anderen als den in den Absatz 2, 3 und 3 a bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.

Anmerkung

1. Abs. 1: Werkschutz (vgl. § 21)
2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
3. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Schlagworte

Urheberpersönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsrecht, droit moral, Schallplatte, Tonband, Musikkassette

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P57/NOR40241409

Navigation im Suchergebnis